Initiativtexte

1. Mikrosteuer für eine starke 1. Säule (BV 128a)

Art. 128a Mikrosteuer auf dem bargeldlosen Zahlungsverkehr 

1       Der Bund erhebt auf dem bargeldlosen Zahlungsverkehr eine Mikrosteuer mit einem einheitlichen Satz auf jeder Belastung und jeder Gutschrift. Er bezweckt damit die Besteuerung von elektronischen Geldbewegungen, eine einfache Besteuerung und transparente Finanzströme. 

2       Die Mikrosteuer wird ausschliesslich für die Finanzierung der Sozialhilfe bei Bedarf[1] und für die Finanzierung der 1. Säule verwendet. Sie ersetzt die Stempelsteuer, die FAK, die Lohnbeiträge an die AHV, IV, EO und AlV. 

3       Das Gesetz regelt die Mikrosteuer nach folgenden Grundsätzen: 

a. In der Schweiz werden die Dienstleister von bargeldlosen Zahlungen verpflichtet, die Mikrosteuer automatisch einzuziehen. Sie werden dafür entschädigt.

b. Bargeldlose Zahlungen im Ausland von Personen mit steuerrechtlichem Sitz oder Wohnsitz in der Schweiz unterliegen ebenfalls der Mikrosteuer. Dies gilt auch für Schweizer Konzerne. Die Steuerpflicht erfolgt durch Selbstdeklaration. 

c. In Staaten, die im Vergleich zur Schweiz eine äquivalente Mikrosteuer eingeführt haben, entfällt die schweizerische Mikrosteuer.

Art. 127 [Ziffer 10] Übergangsbestimmung zu Artikel 128a

Der Gesetzgeber erlässt die Ausführungsbestimmungen zu Artikel 123a innerhalb von drei Jahren nach dessen Annahme durch Volk und Stände.

Art. 112 Alters-, Hinterlassenen- du Invalidenversicherung

3       Die Versicherung wird finanziert:

a. Aufgehoben.

Art. 114 Arbeitslosenversicherung

3       Aufgehoben.

Art. 116 Familienzulagen und Mutterschaftsversicherung

3       [Er richtet eine Mutterschaftsversicherung ein.] Rest Aufgehoben.

4       Aufgehoben.

Art. 132 Stempelsteuer und Verrechnungssteuer

1 Aufgehoben.


[1] Siehe BV Art. 115.

2. Mikrosteuer für Sozialhilfe bei Bedarf (BV 115)

Art. 115 Sozialhilfe bei Bedarf

(Art. 115 Unterstützung Bedürftiger – Bisheriger Text entfällt.)

  1. Der Bund erlässt Vorschriften über die Sozialhilfe und regelt die Zuständigkeiten.
  2. Er beachtet dabei folgende Grundsätze:
    a. Sozialhilfe ist Hilfe zur Selbsthilfe. Sie deckt jene Risiken ab, die nicht durch Sozialversicherungen gedeckt sind. 
    b. Sozialhilfe bekämpft Armut und Ausgrenzung und ermöglicht Bedürftigen ein Leben in Würde.
    c. Sozialhilfe ermöglicht armutsgefährdeten Kindern und Jugendlichen, ihre Zukunft aus eigener Kraft zu gestalten.
    d. Sozialhilfe fördert die berufliche und soziale Integration.
  3. Der Bund finanziert die Sozialhilfe mit Mitteln aus der Mikrosteuer.